Will ein Unternehmen eine Personalumfrage im Intranet durchführen, um zum Beispiel einen Eindruck von der Stimmung unter den Mitarbeitern zu erhalten, so ist zu klären, ob Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachtet werden müssen. Ob das dem Betriebsrat allgemein zur Durchführung seiner Aufgaben zustehende Informationsrecht aus § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einschlägig ist, hängt vom konkreten Inhalt der Fragen ab, wird jedoch in aller Regel zu bejahen sein. Darüber hinaus kommt ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Mitbestimmung beim Ordnungsverhalten) in Betracht, sofern die Teilnahme an der Umfrage nicht freiwillig ist, und außerdem fällt die computergestützte Durchführung unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen). Ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG (Personalfragebogen) kann hingegen allenfalls dann bestehen, wenn die Befragung nicht anonymisiert erfolgt.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Personalumfragen im Unternehmen
Der Betrieb ; 64 , 33 ; 1862-1865
2011-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung
IuD Bahn | 2004
|Die Durchsetzung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte
IuD Bahn | 1996
|Beteiligungsrechte des Betriebsrates außerhalb der Betriebsverfassung
IuD Bahn | 1996
|