Die Ausnahme von Arbeitnehmern von Sozialplanleistungen verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit zum Rentenbezug besteht, der bisherige Arbeitgeber einen neuen Arbeitsplatz vermittelt, der Arbeitnehmer von Stichtagen oder aufgrund einer betrieblich veranlaßten Eigenkündigung ausscheidet, der Arbeitnehmer aufgrund eines nicht betrieblich veranlaßten Aufhebungsvertrags ausscheidet, oder wenn der Arbeitsplatz von Arbeitnehmern im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Erwerber übergeht.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Sozialplan
Eine Analyse der Rechtsprechung
Betrieb ; 50 , 34 ; 1714-1719
1997-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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