Es gehört nicht zu den Wesensmerkmalen eines Arbeitnehmers bzw. des Arbeitsverhältnisses, vor eigener Unbedachtheit besonders geschützt werden zu müssen. Angesichts der sicheren Verhandlungsposition des Arbeitnehmers bei vom Arbeitgeber gewünschten einvernehmlichen Vertragsbeendigung besteht kein Anlaß, die nach der geltenden Rechtsordnung ausreichend geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers zugunsten einer Sozialautonomie mit deren Kontrollmechanismen aufzulösen oder ein entsprechendes Widerrufsrecht einzuführen.
Privatautonomie und Aufhebungsvertrag
Betrieb ; 50 , 17 ; 874-879
1997-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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