Nach der im Beitrag vertretenen Rechtsauffassung handelt der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages als Verbraucher i. S. des § 13 BGB, sodass ihm ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB zusteht, wenn der Aufhebungsvertrag ein Haustürgeschäft darstellt. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt worden ist und der Vertrag bei fehlender Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit so nicht abgeschlossen worden wäre. Die erforderliche Entgeltlichkeit ist beim Aufhebungsvertrag stets gegeben. Wenn die geschilderte Rechtsauffassung auch nicht leicht nachvollziehbar ist, sollte dennoch eine Widerrufsbelehrung bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsplatz dringend durchgeführt werden. Da eine einschlägige Rechtsprechung in diesem Bereich nicht vorliegt, ist die Belehrung ein Gebot der Vorsicht, zumal das Widerrufsrecht nach der Neufassung des § 315 Abs. 3 BGB bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht erlischt.
Aufhebungsvertrag und Verbraucherschutz
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 6 ; 255-259
2003-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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