Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.1996 - 10 AZR 311/96: Haben die Arbeitsvertragsparteien im Zuge einer geplanten Personalreduzierung auf Leistungen eines Sozialplans verwiesen, nach dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, so entsteht dieser nicht, wenn der Arbeitnehmer nach der betreffenden Vereinbarung, aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt. Es ist nicht Zweck einer Sozialplanleistung, Nachteile der Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers auszugleichen.
Keine Sozialplanabfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor Ende des Arbeitsverhältnisse
Betrieb ; 50 , 5 ; 281
1997-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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