Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 02.04.1996 - 1 ABR 39/95: Fallen mehrere vergleichbare Arbeitsplätze weg und stehen lediglich für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer andere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt. Entspricht die Versetzung dem Wunsch des Arbeitnehmers, so kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern.
Versetzungen: Recht des Betriebsrats zur Verweigerung der Zustimmung bei nicht durchgeführter Sozialauswahl
Keine Herausnahme der Besetzung neu ausgestalteter Beförderungsstellen aus der Sozialauswahl bei im wesentlichen gleich bleibender Tätigkeit - Begriff der Benachteiligung i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
Betrieb ; 50 , 3 ; 181-182
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
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