Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 30.08.1995 - 1 ABR 11/95: Fallen Arbeitsplätze mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer weg, und stehen nur für einen Teil dieser Arbeitnehmer andere Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, so ist eine Sozialauswahl vorzunehmen. Wird ein Arbeitnehmer auf einen freien Arbeitsplatz versetzt, so besteht Besorgnis, daß deswegen einem anderen Arbeitnehmer gekündigt wird. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Versetzung mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn durch Umorganisation neue, vergleichbare Arbeitsplätze entstehen, für die die bisherigen Arbeitsplatzinhaber persönlich und fachlich geeignet sind.
Versetzungen: Recht des Betriebsrats zur Verweigerung der Zustimmung bei nicht durchgeführter Sozialauswahl
Betrieb ; 49 , 22 ; 1140-1142
1996-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
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