Bezeichnungen dafür sind vielfältig. Im Bereich der IG Metall unterscheidet man Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, Gratifikationen und Zuwendungen mit Mischcharakter. Gesetzliche Bestimmungen für Sonderzahlungen sind nicht vorhanden, sie sind nur auf einzel- oder kollektivvertraglicher Grundlage möglich. Anspruchsberechtigung und Höhe ergeben sich aus Anspruchsgrundlage. Darlegungen zu Rückzahlungsklauseln und Kürzungen wegen Fehlzeiten. Auch bei Sonderzahlungen dürfen einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen nicht ohne Grund ausgeschlossen werden. Jahressonderzahlungen unterliegen der Einkommenssteuer.
Sonderzahlung / Weihnachtsgeld
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 1 ; 20-26
1996-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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