Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.95 - 5 AZR 241/94: Arbeitsvertragliche Klauseln, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden vorsehen, sind zulässig und hängen von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab. Bei deren Berechnung sind dazwischenliegende Zeiten nicht zu berücksichtigen. Bei einer drei- bis viermonatigen Fortbildungsmaßnahme ist eine (Höchst-)Bindungsdauer von 2 Jahren angemessen. Eine Faustregel 6 zu 1 Bindungsdauer zur Fortbildungsmaßnahmendauer besteht allerdings nicht.
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Arbeitsvertragsrecht
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 6 ; 314-317
1996-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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