Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.03.1996 - 1 AZR 590/92: Eine Quotenregelung, nach der weiblichen Bewerbern um eine Beförderungsstelle automatisch der Vorrang eingeräumt wird, wenn sie gleichqualifiziert sind wie männliche Mitbewerber, ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nationales Recht soweit als möglich gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Diskriminierung kann nur beansprucht werden, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.
Frauenförderung durch Quotenregelung und Europäisches Gemeinschaftsrecht
Betrieb ; 49 , 51/52 ; 2627-2629
1996-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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