Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.1995 - 2 AZR 649/94: Beruht eine Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung im Betrieb nicht auf Alkoholabhängigkeit, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, wohingegen eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung, die auf Alkoholabhängigkeit beruht, in der Regel sozialwidrig ist. Für die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers genügt es, wenn er sich an dem durch Alkomat erzielten Ergebnis orientiert.
Verhaltensbedingte Kündigung: Wiederholte Trunkenheit im Betrieb ohne Alkoholabhängigkeit
Betrieb ; 48 , 20 ; 1028-1030
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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