Das Recht der Arbeitsvermittlung wurde mit Wirkung vom 01. 04.1994 novelliert. Nach dem neuen § 4 AFG hat die Bundesanstalt für Arbeit kein Vermittlungsmonopol mehr, sondern nur noch bezüglich der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen sowie der Berufsberatung. Die Vorgaben des Gesetzes werden von der Arbeitsvermittlerverordnung ausgefüllt.
Die neuen Regelungen zur privaten Arbeitsvermittlung
Betrieb ; 47 , 35 ; 1774-1775
1994-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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