Für die Zulässigkeit streikbedingter Sonderzuwendungen kommt es darauf an, ob diese vor Beginn, während oder nach Beendigung des Arbeitskampfs versprochen worden sind. Vor und während des Streiks zugesagte Sonderzahlungen sind als funktionstypisches Koalitionsmittel grundrechtlich geschützt. Nach Streikende zugesagte Prämien können nicht aufgrund des Arbeitskampfrechts, sondern nur wegen außergewöhnlicher Belastungen, die der Ausstand mit sich bringt, gerechtfertigt werden.
Zur Zulässigkeit von Streikbruchprämien im Arbeitskampf
Betrieb ; 47 , 24 ; 1237-1242
1994-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
Zulage , Streik , Zuwendung , Arbeitskampf
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