Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.95 - 1 AZR 63/95: Wird ein bestreikter Betrieb oder Betriebsteil nicht stillgelegt, so verliert ein Arbeitswilliger, der nicht beschäftigt werden kann, seinen Entgeltanspruch nur dann, wenn seine Beschäftigung infolge des Streiks unmöglich wird. Um eine Stillegung des Betriebs mit der Folge der Suspendierung von Arbeitsverhältnissen handelt es sich nur, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als solche erklärt.


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    Title :

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf


    Contributors:

    Published in:

    Publication date :

    1996-01-01


    Size :

    5 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German