Die einseitige Änderung von vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen ist rechtlich nicht zulässig. Ist eine einvernehmliche Einigung der Partner nicht möglich, bleibt nur die Änderungskündigung. Die Änderungskündigung nach § 2 KSchG ist eine echte Kündigung, bei der Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Mitspracherecht des Betriebsrates beachtet werden müssen. Sie muß i. S. v. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein.
Rechtsfragen zur Änderungskündigung
Personal ; 46 , 7 ; 340-341
1994-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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