Die einseitige Änderung von vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen ist rechtlich nicht zulässig. Ist eine einvernehmliche Einigung der Partner nicht möglich, bleibt nur die Änderungskündigung. Die Änderungskündigung nach § 2 KSchG ist eine echte Kündigung, bei der Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Mitspracherecht des Betriebsrates beachtet werden müssen. Sie muß i. S. v. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein.


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    Title :

    Rechtsfragen zur Änderungskündigung



    Published in:

    Personal ; 46 , 7 ; 340-341


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    2 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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