Der Arbeitgeber hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, arbeitnehmerseitige Fehlzeiten im Hinblick auf Sonderleistungen anspruchsmindernd oder -ausschließend zu berücksichtigen. Hierbei stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu. Diese beziehen sich auf die abstrakte Bestimmung z. B. von Zweck- und Adressatenkreis. Im Weg des Initiativrechts kann der Betriebsrat versuchen, bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Fallgruppen von Fehlzeiten günstiger zu stellen.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der fehlzeitenorientierten Gewährung von Sonderleistungen
Betrieb ; 47 , 22 ; 1137-1143
1994-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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