Bundesarbeitsgericht, Beschluß v. 20.10.1993 - 7 ABR 26/93: Nach § 28 BetrVG besteht die Möglichkeit zur Bildung eines gemeinsamen Ausschusses von Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat darf sich nicht wesentlicher Befugnisse durch weitgehende Aufgabenübertragung auf Ausschüsse entäußern. Er muß als Gesamtorgan in einem Kernbereich der gesetzl. Befugnisse zuständig bleiben.


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    Title :

    Organisation des Betriebsrats: Bildung gemeinsamer Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat und deren Kompetenzen



    Published in:

    Betrieb ; 47 , 19 ; 989-992


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    4 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German