Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellte sich die Frage nach der Wirksamkeit einiger gängiger Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, die eine Diskriminierung wegen des Alters darstellten könnten. Inzwischen sind hierzu mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG) ergangen. So wurde z. B. eine anspruchsausschließende Wartezeit (nur Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit erreichen können, nehmen an der Versorgung teil) ebenso als wirksam angesehen wie eine Klausel, die die anrechenbare Dienstzeit auf 40 Jahre beschränkt. Hingegen wurde eine Regelung, die dazu führte, dass Mitarbeiter, die beim Eintritt ins Unternehmen älter als 45 Jahre waren, keine Versorgung mehr erwerben konnten, für unwirksam erachtet. Weiterhin akzeptierte das BAG eine sog. Spätehenklausel, die die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe erst im Ruhestand geschlossen wird.
Gestaltungsmöglichkeiten bei Betriebsrenten im Lichte des AGG
Der Betrieb ; 67 , 34 ; 1927-1930
2014-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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