§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Alterversorgung (BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Höhe der Betriebsrenten alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der vorliegende Beitrag macht zunächst unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung Ausführungen zum genauen Prüfungstermin und -zeitraum. Dann wird erläutert, wie die Teuerungsrate und der Nettolohnanstieg für den fraglichen Zeitraum zu errechnen sind, da die Anpassung der Betriebsrenten an sich nach der Teuerungsrate vorzunehmen ist, sofern nicht die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens geringer gestiegen sind. Eine verminderte Anpassung ist ausnahmsweise im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zulässig, doch wird in diesem Fall später eine sogenannte nachholende Anpassung erforderlich, deren Grundsätze ebenfalls dargestellt werden.
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten 2011
Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2008/2011 bzw. ab Rentenbeginn
Der Betrieb ; 64 , 4 ; 238-242
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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