Gemäß Paragraf 16 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) muss der Arbeitgeber alle drei Jahre überprüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrenten erforderlich ist. Die Höhe dieser Anpassung richtet sich nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten im entsprechenden Zeitraum, wird aber durch die Nettolohnentwicklung bei vergleichbaren Arbeitnehmern begrenzt. Der Beitrag stellt zunächst allgemeine Grundlagen wie die neuere Rechtsprechung zu der Frage dar, wie weit sich die Erstanpassung maximal verschieben darf, um dem Arbeitgeber die gebündelte Überprüfung aller Betriebsrenten zu einem einheitlichen Zeitpunkt zu gestatten. Sodann wird die Teuerungsrate für den Zeitraum von 2010 bis 2013 angegeben, und es folgen Erläuterungen zur Berechnung des Nettolohnanstiegs vergleichbarer Arbeitnehmer sowie zu der Möglichkeit, die Rentenanpassung im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auszusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013
Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2010/2013 bzw. ab Rentenbeginn
Der Betrieb ; 66 , 4 ; 175-180
2013-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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