In Tarifverträgen wird oftmals die ordentliche Kündigung bestimmter Arbeitnehmer ausgeschlossen. Trotzdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es unter strengen Voraussetzungen möglich sein muss, auch diesen Arbeitnehmern zu kündigen. Hierfür wurde die Rechtsfigur der "außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist" entwickelt, bei der eine außerordentliche Kündigung mit der für eine fiktive ordentliche Kündigung geltenden Frist ausgesprochen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nun im Dezember 2012 entschieden, dass der hierfür erforderliche wichtige Grund nicht nur bei dauerhafter Krankheit des Arbeitnehmers oder einer unvermeidlichen Betriebsstilllegung gegeben sein kann, sondern auch, wenn sich der Arbeitgeber zur Steigerung der Profitabilität aus freien Stücken entscheidet, die bisher von seinen Arbeitnehmern wahrgenommenen Aufgaben an Fremdfirmen zu vergeben. Der Autor hingegen verneint in dieser Konstellation das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Pacta sunt servanda? - Der Wert tariflicher Unkündbarkeitsregelungen
Zugleich Besprechung des BAG-Urteils vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
Der Betrieb ; 66 , 23 ; 1299-1301
2013-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 1995
|MANAGEMENT - Recht im Einkauf - Vertragsrecht -- Pacta sunt servanda
Online Contents | 2006
Verschärfung und Entzug tariflicher Unkündbarkeit
IuD Bahn | 2007
|Tariflicher Ausschluß der ordentlichen Kündigung
IuD Bahn | 1998
|Grenzen für eine gesetzliche Absenkung tariflicher Schutzstandard
IuD Bahn | 1994
|