Die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens erteilte Abmahnung enthält personenbezogene Daten. Das bedeutet, dass die Ermittlung der entsprechenden Tatsachen eine Erhebung, die Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte eine Verarbeitung und die Übermittlung der Abmahnung an den Arbeitnehmer, den Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung eine Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darstellt. Diese Maßnahmen sind gemäß § 32 BDSG zulässig, wenn sie für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen und z. B. für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sind, was unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen zu entscheiden ist. Der vorliegende Beitrag untersucht, was dies für die einzelnen Maßnahmen bedeutet und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer oder der Betriebsrat das Recht haben, die Personalakte einzusehen, um festzustellen, ob darin Abmahnungen enthalten sind.
Abmahnung und Datenschutz
Der Betrieb ; 65 , 26/27 ; 1508-1512
2012-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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