Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre lehnt das Institut der Abmahnung ab, bevor gemäß § 23 BetrVG der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats bzw. Ausschluß eines Mitglieds gestellt wird. Demgegenüber ist die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung interessengerecht und erforderlich, wenn die Einleitung des Verfahrens auf mehrere Amtspflichtverstöße gestützt wird, von denen jeder für sich das Gewicht eines groben Verstoßes hat. Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung
Betrieb ; 49 , 7 ; 374-378
1996-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung
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