Das BAG bejaht einen eigenständigen Prüfungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten nunmehr explizit unter Hinweis auf die Bestimmungen des ArbZG. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung sollte jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber rechtzeitig zuvor eine Nebentätigkeit anzeigen. Das ist insbesondere wichtig, wenn durch die Nebenbeschäftigung die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten würde. Es gilt ebenso, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bereits einen solchen zeitlichen Umfang hat, dass aus der Perpektive des Arbeitgebers jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers den vom ArbZG abgesteckten Rahmen sprengen würde. Auch künftig bleibt zu beachten, dass nur berechtigte betriebliche Interessen einen Informationsanspruch des Arbeitgebers notwendig machen. So wird sich z. B. bei einem zeitlich beschränkten Arbeitsverhältnis (Teilzeit etc.) der Informationsanspruch des Arbeitgebers nicht mehr ohne weiteres aus dem ArbZG herleiten lassen. An einer konkreten BAG-Entscheidung werden Nebentätigkeitsverbot, Erlaubnisvorbehaltsklausel, Auskunfts- und Informationsanspruch sowie Bestimmungen des ArbZG erläutert.
Nebentätigkeit und Abmahnung
- Besprechung des BAG-Urteils des vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/00, DB 2002 S. 1507 -
Der Betrieb ; 56 , 17 ; 938-940
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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