Das BAG bejaht einen eigenständigen Prüfungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten nunmehr explizit unter Hinweis auf die Bestimmungen des ArbZG. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung sollte jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber rechtzeitig zuvor eine Nebentätigkeit anzeigen. Das ist insbesondere wichtig, wenn durch die Nebenbeschäftigung die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten würde. Es gilt ebenso, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bereits einen solchen zeitlichen Umfang hat, dass aus der Perpektive des Arbeitgebers jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers den vom ArbZG abgesteckten Rahmen sprengen würde. Auch künftig bleibt zu beachten, dass nur berechtigte betriebliche Interessen einen Informationsanspruch des Arbeitgebers notwendig machen. So wird sich z. B. bei einem zeitlich beschränkten Arbeitsverhältnis (Teilzeit etc.) der Informationsanspruch des Arbeitgebers nicht mehr ohne weiteres aus dem ArbZG herleiten lassen. An einer konkreten BAG-Entscheidung werden Nebentätigkeitsverbot, Erlaubnisvorbehaltsklausel, Auskunfts- und Informationsanspruch sowie Bestimmungen des ArbZG erläutert.


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    Titel :

    Nebentätigkeit und Abmahnung


    Untertitel :

    - Besprechung des BAG-Urteils des vom 11.12.2001 - 9 AZR 464/00, DB 2002 S. 1507 -


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 56 , 17 ; 938-940


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2003


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1997


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    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1997


    Nebentätigkeit

    Mohr, Dieter | IuD Bahn | 1996


    Nebentätigkeit - Tarifliche Anzeigepflicht

    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1997


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    Bährle, Ralph Jürgen | IuD Bahn | 2003