Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95: Eine Nebentätigkeit muß dem Arbeitgeber angezeigt werden, soweit dadurch dessen Interessen bedroht sind. Dies ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt. Arbeitgeberinteressen sind bedroht, wenn der Arbeitnehmer keine oder unvollständige Angaben über die Jahre hinweg ausgeübte Nebentätigkeiten macht. Der Arbeitgeber muß in die Lage versetzt werden, ein bisher nicht geltend gemachtes tarifliches Zustimmungserfordernis auszuüben.
Nebentätigkeit - Tarifliche Anzeigepflicht
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 1 ; 41-43
1997-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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