Seit die Arbeitnehmerüberlassung Ende 2002 im Zuge der Hartz-Reformen deutlich vereinfacht wurde, ersetzen immer mehr Unternehmen Teile der Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer. Doch auch wenn diese inzwischen bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als drei Monaten an den Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb teilnehmen dürfen, werden sie bei der Berechnung der Betriebsratsgröße und anderer Schwellenwerte nach wie vor nicht mitgerechnet. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtslage auseinander und plädiert für eine betriebsverfassungsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft.
Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Leiharbeit
Der Betrieb ; 61 , 21 ; 1153-1159
2008-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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