Die gerichtliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft CGZP und folglich der Unwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Zeitarbeits-Tarifverträge führt dazu, dass den betroffenen Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn zusteht wie den Stammarbeitnehmern des Entleiherbetriebs, denn Abweichungen von diesem sog. Equal-pay-Grundsatz sind nur auf der Grundlage eines wirksamen Tarifvertrags zulässig. Im Falle einer Nachforderung stellt sich dann die weitere Frage, ob die in den (unwirksamen) CGZP-Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussfristen zu beachten sind, sofern im Einzelarbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wurde. Grundsätzlich ist dies möglich, weil Ausschlussklauseln - anders als die Abweichung vom Equal-pay-Grundsatz - auch einzelvertraglich vereinbart werden können, doch sind unter anderem die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten, und es muss geklärt werden, wann die Ausschlussfrist für die Lohnnachforderung zu laufen beginnt.
Ausschlussfristen und Verjährung im Umfeld der CGZP-Tarifverträge
Der Betrieb ; 64 , 40 ; 2267-2269
2011-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Lohn , Gewerkschaft , Ausschluß , Forderungen , Zeitarbeit , Frist , Tarifvertrag , Diskriminierung
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