Die gerichtliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft CGZP und folglich der Unwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Zeitarbeits-Tarifverträge führt dazu, dass den betroffenen Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn zusteht wie den Stammarbeitnehmern des Entleiherbetriebs, denn Abweichungen von diesem sog. Equal-pay-Grundsatz sind nur auf der Grundlage eines wirksamen Tarifvertrags zulässig. Im Falle einer Nachforderung stellt sich dann die weitere Frage, ob die in den (unwirksamen) CGZP-Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussfristen zu beachten sind, sofern im Einzelarbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wurde. Grundsätzlich ist dies möglich, weil Ausschlussklauseln - anders als die Abweichung vom Equal-pay-Grundsatz - auch einzelvertraglich vereinbart werden können, doch sind unter anderem die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten, und es muss geklärt werden, wann die Ausschlussfrist für die Lohnnachforderung zu laufen beginnt.


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    Titel :

    Ausschlussfristen und Verjährung im Umfeld der CGZP-Tarifverträge


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 64 , 40 ; 2267-2269


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2011


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch