Für die Beförderung gefährlicher Güter gilt, dass sie zunächst - so verlangt es § 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) verkehrsträgerübergreifend - klassifiziert werden müssen. Die Klassifizierungsdetails stehen im Sicherheitsdatenblatt (SDB), Ziffer 14. Doch die Klassifizierungsangaben in der Ziffer 14 des SDB entsprechen häufig nicht den einschlägigen Verkehrsträgervorschriften, insbesondere bei Lösungen und Gemischen. Auf einige der Fehlerquellen im SDB und Beispiele zur Klassifzierung wird im Beitrag eingegangen. Behandelt werden Lösungen/Gemische, die gefährliche Stoffe enthalten (Unterabschnitt 2.1.3.3 ADR), die Sammeleintragung (Unterabschnitt 2.1.3.6 ADR), fehlende Hinweise im SDB z. B. bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 oder organischen Peroxiden der Klasse 5.2, die Rolle des Absenders und Auftraggebers, die Pflicht des Verladers sowie die Verantwortliche Person für die Klassifizierung im Unternehmen (Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG).
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Klassifizierung - Das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage der Beförderung gefährlicher Güter
Gefährliche Ladung ; 56 , 3 ; 49-51
2011-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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