Unterliegt die betriebliche Altersversorgung eines Unternehmens der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), so wird Letzterer grundsätzlich Schuldner der entsprechenden Forderungen der (früheren) Arbeitnehmer, sobald das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird; im Gegenzug erhält der PSVaG eine Quotenzahlung. Eine besondere Situation entsteht allerdings, wenn der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzplans fortgeführt wird. In diesem Fall kommt gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) eine Aufteilung der Verpflichtungen zwischen Arbeitgeber und PSVaG in Betracht, und unabhängig davon soll im Insolvenzplan stets vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Leistungen wieder übernimmt, wenn sich seine wirtschaftliche Lage bessert. Der vorliegende Beitrag beschreibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für derartige Aufteilungsvereinbarungen und Besserungsklauseln.
Insolvenzplan: Fortführung betrieblicher Altersversorgung durch den Arbeitgeber
Praktische Erfahrungen aus Sicht des PSVaG
Der Betrieb ; 64 , 15 ; 875-879
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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