In dem am 6. Juni 2010 ergangenen Urteil zur Kündigung der Kassiererin "Emmely" argumentiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem mit dem "Vertrauensvorrat", den die Arbeitnehmerin im Hinblick auf ihre langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber erworben habe. Demgemäß kommt der Abmahnung, die ein Arbeitnehmer im Falle eines Fehlverhaltens erhält, neben den bisher anerkannten drei Funktionen (Rüge, Dokumentation, Warnung) nun eine weitere Bedeutung zu: die Bestimmung des Vertrauensvorrats. Dabei ist aber zu beachten, dass die Gerichte dem Arbeitnehmer nach einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geben. Der vorliegende Beitrag hält diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Emmely-Entscheidung nicht mehr für vertretbar, da der Arbeitgeber nunmehr auch auf Jahre zurückliegende Abmahnungen angewiesen sei, um darlegen zu können, dass das Arbeitsverhältnis nicht störungsfrei verlaufen sei.
Abmahnung: Ende des zeitbedingten Entfernungsanspruchs infolge der "Emmely"-Entscheidung des BAG
Der Betrieb ; 64 , 3 ; 175-177
2011-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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