Bei einem Ausbildungsvertrag handelt es sich um ein befristetes Vertragsverhältnis nach § 21 BBiG. Der Auszubildende hat also kein Recht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, aber der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben Handlungsmöglichkeiten, um den Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu bringen; wichtig ist dabei die gemeinsame Vorgehensweise. Voraussetzung dafür ist eine "rechtzeitige und umfassende Information" des Betriebsrates von Seiten des Arbeitgebers, wie es in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über das gemeinsame Vorgehen von Betriebsrat und JAV, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Übernahme-Diskussion, den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Auszubildenden wie z.B. Geltungsbereich, Informationspflichten des Unternehmers sowie Anspruch auf Übernahme.
Übernahme von Auszubildenden in Krisenzeiten
Gemeinsames Vorgehen von Betriebsrat und JAV wichtig
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 3 ; 165-168
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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