Bei Ein- und Umgruppierungen überschneiden sich das Kollektiv- und Individualarbeitsrecht, so dass dem Betriebsrat nur das sehr formalisierte Zustimmungsverweigerungsrecht nach den gesetzlich vorgegebenen Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG zusteht. Über die Wirksamkeit von personellen Einzelmaßnahmen kann am Ende nur das Arbeitsgericht entscheiden. Allerdings wird im Regelfall der Arbeitgeber eine schnelle Verständigung mit dem Betriebsrat suchen, um sich ein zeitraubendes Gerichtsverfahren zu ersparen.


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    Title :

    Eingruppierung und Umgruppierung


    Subtitle :

    Und was kann der Betriebsrat tun?


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 13-16


    Publication date :

    2009-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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