Bisher ging die Rechtsprechung allgemein davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einen Schaden verursacht, bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht und auch ansonsten nur anteilig haftet. In einer Entscheidung vom 25. Oktober 2007 hat das Bundesarbeitsgericht die Anwendung dieser Grundsätze auf einen Chefarzt, der als leitender Angestellter durch verschiedene Persönlichkeitsrechtsverletzungen die psychische Erkrankung eines Untergebenen ausgelöst hatte, abgelehnt. Derzeit ist unklar, ob auch für andere Arbeitnehmer mit Haftungsverschärfungen zu rechnen ist.
Einschränkungen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung für leitende Angestellte
Der Betrieb ; 61 , 12 ; 638-640
2008-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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