Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 11.01.1995 - 7 ABR 33/94: Nach der Neufassung des BetrVG kann ein Prokurist auch dann leitender Angestellter sein, wenn seine Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, sind keine leitenden Angestellten i. S. des BetrVG. Maßgebend ist, ob bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben wahrgenommen werden.
Prokuristen als leitende Angestellte
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 15 ; 747-751
1995-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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