Ein von seiner normalen Arbeitsleistung freigestelltes Betriebsratsmitglied erhält weiterhin sein bisheriges Entgelt, wobei im Falle längerer Freistellungen Anpassungen an die übliche berufliche Entwicklung vorzunehmen sind. Doch auch wenn ein hauptamtliches Betriebsratsmitglied wie eine Führungskraft eigenständige Verwaltungsarbeit leistet, verbietet das Betriebsverfassungsgesetz die Zahlung einer gesonderten Vergütung für diese Tätigkeit. Unter Umständen kann der betreffende Arbeitnehmer aber befördert werden, so dass er (trotz der Freistellung) für seine neuen arbeitsvertraglichen Aufgaben ein höheres Entgelt erhält.
Angemessene arbeitsvertragliche Vergütung von Betriebsratsmitgliedern mit Führungsfunktionen
Der Betrieb ; 61 , 9 ; 466-467
2008-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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