Arbeitsverträge enthalten häufig die Regelung, dass sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers automatisch enden. Diese Befristung ließ sich bisher trotz des Verbots der Altersdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rechtfertigen, da der Arbeitnehmer statt des Gehalts eine Rente erhielt. Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze für den Renteneintritt auf 67 Jahre ergibt sich aber eine Lücke von zwei Jahren, wenn das Arbeitsverhältnis dennoch am 65. Geburtstag endet. Die Autorin hält es für vertretbar, die vertragliche Regelung dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit 67 enden soll, wenn die Vereinbarung vor 2008, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Altersgrenzen für den Renteneintritt geändert wurden, getroffen wurde. Andernfalls komme dies jedoch wegen der allgemein bekannten neuen Rechtslage nicht in Betracht, so dass die Befristung unwirksam sei und folglich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege.
Arbeitsvertragliche Befristungsabreden auf die Vollendung des 65. Lebensjahre
Auch fünf Jahre nach Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ein ungelöstes Problem?
Der Betrieb ; 66 , 41 ; 2331-2333
2013-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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