Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält in seinen §§ 37 und 38 verschiedene Rechtsgrundlagen, aufgrund derer Betriebsratsmitglieder von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sein können, wenn sie Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Dies sind insbesondere die jeweils bei Bedarf für die Durchführung der Betriebsratstätigkeit eintretende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2, die allgemeine vollständige oder teilweise Befreiung von der Arbeitspflicht nach § 38 und die Arbeitsbefreiung für Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6 und 7. Der vorliegende Beitrag befasst sich unter anderem mit den Fragen, ob die Arbeitsbefreiung einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, unter welchen Voraussetzungen den Arbeitnehmer die Pflicht trifft, sich vor und nach der Durchführung von Betriebsratsaufgaben ab- bzw. zurückzumelden, welche Angaben er dem Arbeitgeber zum Inhalt seiner Betriebsratstätigkeit zu machen hat und ob eine persönliche Meldung erforderlich ist.
Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsratsmitgliedern
Der Betrieb ; 65 , 13 ; 743-747
2012-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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