§ 78 a BetrVG gibt Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), aber auch des Betriebsrates in bestimmten Ausbildungsfällen einen Rechtsanspruch auf Übernahme, um eine Benachteiligung auf Grund der JAV-Arbeit auszuschließen. Das Übernahmeverlangen des/der Auszubildenden muss innerhalb von drei Monaten vor Ende der Ausbildung schriftlich an den Arbeitgeber erfolgen. Der Beitrag gibt in Anlehnung an einen früheren Beitrag dazu in AiB 2006 (Bestell-Nr.: I0651588) Aktualisierungen und Änderungen hinsichtlich des Übernahmeverlangens und der Bereitschaftserklärung bekannt. Seit der BAG-Entscheidung vom 15.11.2006 hat sich die Rechtsprechung zum § 78a BetrVG aus JAV-Sicht verschärft und die Anforderungen an die Bereitschaftserklärung sind gestiegen. Es werden die praktischen Konsequenzen aus der geänderten Rechtsprechung beschrieben wenn: der/die Azubi den ersten Schritt macht bzw. wenn der Arbeitgeber den ersten Schritt macht und es wird erläutert was passiert, wenn der Arbeitgeber von der Übernahme entbunden wird bzw. wenn eine Übernahme für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
Aktuelles zur Übernahme von JAV- und Betriebsratsmitgliedern
Möglichkeiten nach § 78a BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 4 ; 202-206
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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