Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab, so hat dies regelmäßig zur Folge, dass er während der ersten zwölf Wochen seiner Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhält. Die gleiche Sperrzeit wurde bisher verhängt, wenn die Kündigung zwar vom Arbeitgeber ausging, der Arbeitnehmer dann aber vor Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage einem so genannten Abwicklungsvertrag zustimmte. Die seit Oktober 2007 geltenden neuen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen jedoch für den letztgenannten Fall unter bestimmten Voraussetzungen keine Sperrzeit mehr vor.
Aufhebungsverträge: Neues zur Sperrzeit
Der Betrieb ; 61 , 6 ; 293-294
2008-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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