Das Schuldrechtsreformgesetz hat ab dem 01.01.2002 die bislang aus dem Verbraucherschutzrecht geltenden Vorschriften zur Inhaltskontrolle von Verträgen auf das Arbeitsrecht übertragen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sollen "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden". Der Beitrag geht auf den Widerruf bei Auflösungsverträgen und auf typische Beispiele aus der praktischen Handhabe von Formulararbeitsverträgen (Weitgehende Versetzungsklauseln, freiwilliger Vorbehalt von Vergütungsbestandteilen, Vertragsstrafen etc.) ein.
Arbeits- und Aufhebungsverträge auf dem Prüfstand
Neues Recht ab dem 1.1.2002
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 5 ; 274-275, 278-280
2002-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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