Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06) bestätigt, dass Gewerkschaften bei Betriebsänderungen einen tariflichen Sozialplan auch erstreiken können. Im Dualen System Gewerkschaft/Betriebsrat ermöglicht das ein offensives Vorgehen auf betrieblicher und tariflicher Ebene, das insgesamt zu einem besseren Ergebnis führen kann. Empfehlenswert ist der Abschluss eines gleich lautenden Tariflichen Sozialplans und eines betrieblichen Interssenausgleichs/Sozialplans als Gesamtvereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberverband und Betriebsrat/Gewerkschaft.
Betrieblicher Sozialplan ist erstreikbar
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 7 ; 379-382
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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