Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06) bestätigt, dass Gewerkschaften bei Betriebsänderungen einen tariflichen Sozialplan auch erstreiken können. Im Dualen System Gewerkschaft/Betriebsrat ermöglicht das ein offensives Vorgehen auf betrieblicher und tariflicher Ebene, das insgesamt zu einem besseren Ergebnis führen kann. Empfehlenswert ist der Abschluss eines gleich lautenden Tariflichen Sozialplans und eines betrieblichen Interssenausgleichs/Sozialplans als Gesamtvereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberverband und Betriebsrat/Gewerkschaft.


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    Title :

    Betrieblicher Sozialplan ist erstreikbar


    Contributors:
    Zabel, Uwe (author)

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 7 ; 379-382


    Publication date :

    2007-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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