Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06) bestätigt, dass Gewerkschaften bei Betriebsänderungen einen tariflichen Sozialplan auch erstreiken können. Im Dualen System Gewerkschaft/Betriebsrat ermöglicht das ein offensives Vorgehen auf betrieblicher und tariflicher Ebene, das insgesamt zu einem besseren Ergebnis führen kann. Empfehlenswert ist der Abschluss eines gleich lautenden Tariflichen Sozialplans und eines betrieblichen Interssenausgleichs/Sozialplans als Gesamtvereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberverband und Betriebsrat/Gewerkschaft.


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    Titel :

    Betrieblicher Sozialplan ist erstreikbar


    Beteiligte:
    Zabel, Uwe (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 7 ; 379-382


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2007


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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