Bei der Umstrukturierung eines Unternehmens bleibt der bisherige Betriebsrat davon unberührt, wenn sich die bestehende Betriebsorganisation durch die Umstrukturierung nicht wesentlich ändert, was oft nur im Einzelfall zu entscheiden ist. Bei Verlust der Betriebsidentität besteht nach § 21a BetrVG ein auf sechs Monate befristetes Übergangsmandat, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden. Auf die Auswirkungen auf den Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie auf die Möglichkeiten des § 3 BetrVG zur Schaffung von Interessenvertretungsstrukturen wird eingegangen.
Auswirkungen von Umstrukturierungen auf die Interessenvertretungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 3 ; 159-162
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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