Darstellung im Bereich des Bauhauptgewerbes. Unternehmensinterne Verhandlungsversuche gescheitert. Gesamtbetriebsrat Einigungsstelle angerufen. Arbeitgeber- und Arbeitsnehmerseite einigten sich auf Interessenausgleich und Sozialplan. Interessenausgleich hat herausragende Bedeutung, er ermöglicht auf Betriebsänderung Einfluß zu nehmen und Umsetzung mitzugestalten. Erläuterung rechtlicher und bedeutungsvoller Aspekte des Falls und Darstellung Interessenausgleich und Sozialplan ohne Anspruch auf Mustervereinbarungen. Bei Aufhebungsverträgen Abfindungen gezahlt.
Über Umstrukturierungen von Unternehmen mitbestimmen
Umstrukturierung eines Unternehmens durch rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 9 ; 549-556
1995-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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