Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 (2 AZR 36/03) die eigene ständige Rechtsprechung fortgesetzt, dass im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB erst zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, ehe eine umfassende Interessenabwägung stattfindet. Bei Diebstahl ist, auch wenn wie im behandelten Fall die entwendeten Sachen nur den geringen Wert von 20 € besitzen, immer von einem wichtigen Grund auszugehen. Nun muss das Landesarbeitsgericht (LAG) den Fall nach den Vorgaben des BAG neu verhandeln und der Kommentar bedauert, dass keine für die Arbeitnehmerin günstigen Aspekte Erwähnung fanden.
Fristlose Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen
§ 626 Abs. 1 BGB
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 2 ; 121-123
2007-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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