Ist der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH gleichzeitig deren Geschäftsführer, so liegt grundsätzlich kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor, doch sind auch sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht tritt ein, wenn der Selbstständige keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggeber tätig wird. Das Bundessozialgericht hat am 24.11.2005 entschieden, dass es insoweit allein auf die Person des Selbstständigen ankommt, so dass die Versicherungspflicht schon entfällt, wenn dieser - eventuell anders als die GmbH - mehrere Auftraggeber hat.
Die Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern im Spiegel der Rechtsprechung
Auswirkungen des BSG-Urteils vom 24.11.2005
Der Betrieb ; 59 , 11 ; 614-616
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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