Da das auf das zweite Staatsexamen vorbereitende Rechtsreferendariat mehrere Stationen umfasst, verbringen die Referendare in der Regel auch einige Monate in Unternehmen und/oder Anwaltskanzleien. Dabei ist es nicht unüblich, dass sie neben der vom Land gewährten Unterhaltsbeihilfe eine weitere Vergütung von ihrer Ausbildungsstätte erhalten. Da die Unterhaltsbeihilfe nach § 5 des 6. Sozialgesetzbuches (SGB VI) rentenversicherungsfrei ist, stellt sich allerdings die Frage, ob für diese zusätzliche Vergütung Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind. Der Autor dieses Beitrags folgert aus drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) sowie aus einer Stellungnahme der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht, sofern keine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung vorliegt. Ergänzend gibt der Beitrag Hinweise, wie zu viel gezahlte Rentenversicherungsbeiträge zurückgefordert werden können.
Rentenversicherungspflicht von Rechtsreferendaren in der Anwalts- und Wahlstation
Der Betrieb ; 63 , 13 ; 728-730
2010-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.