Die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft bzw. einer GmbH sind keine Arbeitnehmer, so dass sie sich grundsätzlich auch nicht auf das für diese geltende Kündigungsschutzrecht berufen können. Der durch die Schuldrechtsreform eingeführte neue § 314 Bürgerliches Gesetzbuch wirft jedoch die Frage auf, ob eine außerordentliche Kündigung dennoch künftig neben dem Vorhandensein eines wichtigen Grundes auch eine vorherige Abmahnung voraussetzt. Die Verfasser dieses Beitrags verneinen dies im Hinblick auf die besondere Vertrauensstellung, die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft innehaben.
Abmahnung jetzt auch bei Vorständen und Geschäftsführern Kündigungsvoraussetzung?
Der Betrieb ; 58 , 23 ; 1276-1279
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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